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<feed xmlns="http://www.w3.org/2005/Atom"><title>Gerichtsurteile des VerwG Hamburg</title><subtitle>Untertitel</subtitle><icon>Icon URL</icon><id>HHVerwG</id><updated>2010-01-06</updated><generator>Muellis ETree ATOM Generator</generator><entry><link href="http://lrha.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=ha&amp;GerichtAuswahl=VG+Hamburg&amp;Art=en&amp;Datum=2010&amp;nr=3020&amp;pos=0&amp;anz=1" title="20&#160;E&#160;3486/09" /><author><name>HHVerwG</name></author><published>2010-01-06</published><updated>2010-01-06</updated><id>20&#160;E&#160;3486/09</id><title>20&#160;E&#160;3486/09</title><content type="text/plain">1. Der von einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss Betroffene hat - ebenso wie andere    Verfahrensbeteiligte - einen Anspruch auf Teilnahme an der Beweiserhebung. Dies gilt sowohl bei    &#246;ffentlichen wie auch bei nicht&#246;ffentlichen Sitzungen des Ausschusses zum Thema &quot;HSH Nordbank&quot;. 2. Der Betroffene ist als Verfahrensbeteiligter nach &#167; 19 UAG nicht Teil der &#214;ffentlichkeit, sondern Teil des    Verfahrens selbst. Als Verfahrensbeteiligter steht dem Betroffenen i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG grunds&#228;tzlich ein    Recht auf Teilnahme an den Sitzungen des parlamentarischen Untersuchungsausschusses zu. 3. Ein Ausschluss ist im UAG nicht ausdr&#252;cklich geregelt. Auch kommt im Hinblick auf die besondere    Rechtsstellung des Betroffenen (vgl. u.a. &#167; 19 Abs. 5 UAG) eine entsprechende Anwendung derjenigen    Zeugenvorschriften, die einen Ausschluss des Zeugen erm&#246;glichen, nicht in Betracht</content></entry></feed>